Rauchmelder können Leben retten!

Ihre Schutzengel im Brandfall

Gerade in der dunklen Jahreszeit wird das Zuhause oft mit Kerzen dekoriert, man macht es sich gemütlich und erleuchtet regelmäßig den Adventskranz. Dies kann spätestens dann zu einer Gefahr werden, wenn Sie sich nachts schlafen gelegt haben – es braucht nur eine Kerze die nicht richtig aus ist und es fängt an zu brennen. Der Geruchssinn ist im Schlaf nicht aktiv, eine beginnende Rauchentwicklung kann da also schnell lebensgefährlich werden. Um dieser Gefahr entgegenzutreten, hat Deutschland vor einigen Jahren eine angepasste Verordnung zum Thema Brandschutz in den eigenen Wohnräumen erlassen.

Auszug aus der Landesbauordnung NRW

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“  Schon seit 2013 gilt bundesweit die Pflicht, Rauchmelder in den eigenen Wohnräumen zu installieren, seit 2017 mussten gesetzlich bindend auch alle Bestandsbauten in NRW mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden. Trotzdem herrscht nach wie vor aber immer noch Verunsicherung in Bezug auf Rauchwarnmelder und die Pflichten der Installation in den Wohnräumen. Bei Eigentum ist die Lage einfach – als Eigenheimbesitzer bin ich dazu verpflichtet, die Rauchmelder ordnungsgemäß anzubringen. Doch wie sieht es in Mietwohnungen aus und gibt es auch bei der Anschaffung von Rauchwarnmeldern bestimmte Kriterien, die erfüllt werden müssen? Gibt es festgelegte Orte in den Wohnräumen, wo die Rauchmelder angebracht werden müssen?

Die Eigentümer sind in der Verantwortung

Seit 2017 ist der Eigentümer nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, die Wohnräume gemäß der Verordnung mit Rauchmeldern ausgestattet zu haben. Wenn Sie in eine neue Wohnung ziehen sollten Sie sich daher die Verteilung der Rauchmelder ganz genau anschauen und auch das Übergabeprotokoll genauestens studieren. Hier müssen die Anzahl und Standorte der Rauchmelder mit verzeichnet sein. Im besten Fall finden Sie dort auch eine Einigung bezüglich der Wartung der Brandschutzgeräte. Vermieter sind berechtigt, die Wartung und Instandhaltung in Auftrag zu geben und die Kosten umzulegen – gibt es eine andere Regelung, sollte diese im Übergabeprotokoll festgehalten werden.

Kein Zuhause ohne Rauchwarnmelder

Um für Sie weiter Licht ins Dunkel zu bringen, stellen wir Ihnen nachfolgend den Link zu einer Broschüre des Landes NRW zur Verfügung, in der Sie alle weiteren Informationen zum Thema Rauchwarnmelder, wie zum Beispiel Installationsorte oder technische Anforderungen erhalten. Link – https://www.vm.nrw.de/presse/pressemitteilungen/Archiv-des-MBWSV-2014/2014_06_13_Rauchwarnmelder/Rauchwarnmelder_Brosch__re_Kampagne_2014_Anschnitt.pdf Sollten Sie Fragen zum Thema Rauchmelder in Ihren Wohnräumen oder Vereinbarungen dazu in Ihrem Übergabeprotokoll haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir freuen uns auf Ihren Anruf und wünschen Ihnen einen gemütlichen Start in die bevorstehende Adventszeit!